Im April 2022 wurde ein junger Mann an einer Tramhaltestelle in Bern-Bümpliz von einem Somalier erstochen. Der Fall wurde vor dem Obergericht verhandelt – auch in der zweiten Instanz wurde der Somalier schuldig gesprochen.
Ein junger Somalier musste sich diese Woche vor dem Obergericht verantworten. Er stach 2022 in Bümpliz (Bern) einen 20-jährigen Landsmann mit einem Küchenmesser nieder, erstinstanzlich wurde er wegen Mordes verurteilt. Die Verteidigung forderte eine mildere Strafe wegen eventualvorsätzlicher Tötung. Das Obergericht spricht den Somalier des Mordes schuldig und verurteilt ihn zu einer unbedingten Haftstrafe von 18 Jahren.
Im April 2022 stach ein junger Somalier an einer Tramhaltestelle in Bern-Bümpliz mehrmals mit einem Küchenmesser auf einen jungen Mann ein und verletzte ihn dabei so schwer, dass er seinen Verletzungen erlag.
Der geständige, heute 21-Jährige wurde erstinstanzlich des Mordes schuldig gesprochen und legte Berufung ein. Vor dem Obergericht wurde er nun des direktvorsätzlichen Mordes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Zudem wird er für 15 Jahre des Landes verwiesen.
Damals sah der junge Mann von seinem Wohnzimmerfenster aus, wie sein ehemaliger Kollege, der ihm noch 400 Franken schuldete, an seiner Wohnung vorbeilief. Kurzerhand schnappte er sich ein Messer und verliess die Wohnung. Nach einem Wortwechsel stach er dann sieben Mal auf sein Opfer ein. Das Opfer flüchtete, er folgte ihm und versetzte ihm einen letzten Stich. Der schwer verletzte Mann konnte nicht mehr gerettet werden.
«Er sei quitt mit dem», sagte die Oberrichterin zu Beginn der Urteilseröffnung. Sie bezog sich auf den Satz, den der Beschuldigte der Freundin seines Mitbewohners mitgeteilt haben soll, nachdem er kurz davor mehrmals mit einem Küchenmesser ins Gesicht und in den Oberkörper des Opfers gestochen hatte.
Die Kammer sieht sein Motiv vor allem in der Rache. Sein Opfer schuldete ihm noch 400 Franken aus einem ehemaligen Drogendeal. Es sei ihm dabei jedoch nicht um das Geld gegangen, sondern um die «damit verbundene Demütigung und Kränkung». Das Opfer habe herumerzählt, wie er den Beschuldigten «ausgenommen» hatte.